Videoüberwachung in Liegenschaft mit Mietwohnungen
BGer – Eine Videoüberwachung im allgemein zugänglichen Bereich von Liegenschaften mit Mietwohnungen kann die Privatsphäre der Mieter in unzulässiger Weise verletzen. Ob ein Vermieter ohne Einwilligung der Mieter aus Sicherheitsgründen Überwachungskameras einsetzen darf, muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. In einem ersten entsprechenden Urteil weist das Bundesgericht die Beschwerde der Vermieter eines Mehrfamilienhauses im Kanton Basel-Landschaft ab. (Urteil 4A_576/2015)
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