Grundsätze zur Dublin-Haft
BGer – Die Inhaftierung einer Person in einem Dublin-Verfahren darf nicht allein deshalb angeordnet werden, weil der oder die Betroffene bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat. Die erstmalige richterliche Prüfung einer Dublin-Haft muss zudem so rasch wie möglich erfolgen, wobei als Richtschnur eine Dauer von 96 Stunden gilt. (Urteil 2C_207/2016)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare