Aus dem Bundesgericht
Grundsätze zur Dublin-Haft
Beitragsarten:
Aus dem Bundesgericht
Rechtsgebiete:
Ausländer- und Asylrecht, Staatsangehörigkeit. Bürgerrecht
Zitiervorschlag: Jurius, Grundsätze zur Dublin-Haft, in: Jusletter 23. Mai 2016
BGer – Die Inhaftierung einer Person in einem Dublin-Verfahren darf nicht allein deshalb angeordnet werden, weil der oder die Betroffene bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat. Die erstmalige richterliche Prüfung einer Dublin-Haft muss zudem so rasch wie möglich erfolgen, wobei als Richtschnur eine Dauer von 96 Stunden gilt. (Urteil 2C_207/2016)
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