Änderung der Praxis zum Rasertatbestand
BGer – Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zu dem seit 2013 geltenden «Rasertatbestand». Nicht jede Überschreitung des Tempolimits um das in der fraglichen Bestimmung festgelegte Mass erfüllt den Tatbestand zwingend. Zwar ist auch künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker beim Tempoexzess vorsätzlich gehandelt hat. Der Richter muss jedoch – entgegen einem früheren Urteil des Bundesgerichts – über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen, um beim Vorliegen spezieller Umstände vorsätzliches Handeln zu verneinen. (Urteil 6B_165/2015)
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