Keine Pflicht zur aktiven Information über Kinder aus anderer Verbindung
Aus dem Bundesgericht
Ausländer- und Asylrecht
Zitiervorschlag: Jurius, Keine Pflicht zur aktiven Information über Kinder aus anderer Verbindung, in: Jusletter 27. Juni 2016
BGer – Im Verfahren zum Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung müssen ausländische Personen nicht von sich aus über Kinder informieren, die aus einer anderen Verbindung stammen als derjenigen, auf die sie ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz stützen. Ohne entsprechende Frage der Behörden stellt das Verschweigen von Kindern aus einer solchen Verbindung keinen Grund für den späteren Widerruf der Bewilligung dar. Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung. (Urteil 2C_706/2015)
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