Wahlkampfausgaben von Nationalräten: Keine steuerliche Abzugsfähigkeit
BGer – Persönliche Wahlkampfkosten für den Nationalrat können nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Sie gelten nicht als abzugsfähige Berufsunkosten bzw. Gewinnungskosten, sondern als persönliche Lebenshaltungskosten, welche nicht abzugsfähig sind. (Urteil 2C_860/2014 und 2C_861/2014)
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