Jusletter

Rechtsfolgen der ungenügenden Protokollierung von Einvernahmen

Zur Frage der Verwertbarkeit eines Geständnisprotokolls vor dem Hintergrund der in Art. 77 lit. b und Art. 78 StPO normierten Anforderungen

  • Autoren/Autorinnen: Andreas Eicker / Ercan Velioglu
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Strafprozessrecht, Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot, EMRK
  • Zitiervorschlag: Andreas Eicker / Ercan Velioglu, Rechtsfolgen der ungenügenden Protokollierung von Einvernahmen , in: Jusletter 10. Oktober 2016
Im Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine Verletzung von Art. 77 lit. b StPO nicht zur Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls führe, weil es sich dabei bloss um einen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift handle. Zudem erachtete es ein kurzes Einvernahmeprotokoll, welches die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Geständnis gestellten Fragen nicht aufführt, als den Anforderungen von Art. 77 lit. e und Art. 78 StPO genügend. Die Autoren befassen sich kritisch mit den vom Bundesgericht vertretenen Rechtsansichten und plädieren für eine strenge Handhabung der Protokollvorschriften.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  • II. Urteilserwägungen
  • III. Anmerkungen
  • 1. Gesetzliche Grundlagen
  • 2. Funktionen und Bedeutung des Einvernahmeprotokolls
  • 3. Bemerkungen zum Problem der nicht wörtlichen Protokollierung entscheidender Fragen und Vorhalte im Zusammenhang mit einem Geständnis (Art. 78 Abs. 3 StPO)
  • 4. Bemerkungen zum Problem der unvollständigen Protokollierung der einvernehmenden Personen (Art. 77 lit. b StPO)
  • IV. Fazit

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