Bussen mit Strafcharakter steuerlich nicht abzugsfähig
BGer – Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gegenüber juristischen Personen sind steuerlich nicht abzugsfähig, da sie keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, soweit mit der verhängten Sanktion beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich gut. (Urteile 2C_916/2014, 2C_917/2014)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare