Jusletter

Bussen mit Strafcharakter steuerlich nicht abzugsfähig

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Beitragsarten: Aus dem Bundesgericht
  • Rechtsgebiete: Öffentliche Finanzen, Andere Steuern. Abgaben u. Gebühren
  • Zitiervorschlag: Jurius, Bussen mit Strafcharakter steuerlich nicht abzugsfähig, in: Jusletter 17. Oktober 2016
BGer – Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter gegenüber juristischen Personen sind steuerlich nicht abzugsfähig, da sie keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, soweit mit der verhängten Sanktion beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangter Gewinn abgeschöpft wird. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich gut. (Urteile 2C_916/2014, 2C_917/2014)

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