Fernmeldeüberwachung: Speicherung von Randdaten ist zulässig
BVGer – Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) verpflichtet, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren. Hiergegen haben sechs Privatpersonen Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass damit nicht in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird und weist die Beschwerden ab. (Urteil A-4941/2014)
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