Sind Vermögensverwalter von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen bewilligungspflichtig?
Der Komplementär einer schweizerischen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) kann die Vermögensverwaltung der KmGK an einen Dritten delegieren. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob dieser Dritte über eine Bewilligung als Vermögensverwalter nach KAG verfügen muss und der Aufsicht der FINMA untersteht. Die Autoren bejahen die grundsätzliche Unterstellungspflicht des delegierten Vermögensverwalters einer Schweizer KmGK.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- 1. Ausgangslage und Problemstellung
- 2. Gesetzes- und Verordnungstext sowie Materialien
- 3. FINMA
- II. Lehrmeinungen
- III. Eigene Stellungnahme
- IV. Fazit
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