Abholeinladung im Briefkasten: Mietkündigung gilt als zugestellt
BGer – Die eingeschriebene Kündigung eines Mietvertrags gilt am Tag, nachdem der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt hat, als zugestellt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, welche die Abholfrist wegen einer Ferienabwesenheit verpasst hatte. (Urteil 4A_293/2016)
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