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Der Gesetzgeber schafft Sans-Papiers: Die unbedachten Folgen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung

Nichtvollziehbare Landesverweisungen und deren Konsequenzen für die betroffenen Personen

Alexandra Büchler
Beitragsarten:

Beiträge

Rechtsgebiete:

Ausländer- und Asylrecht, Strafrecht, EMRK, Völkerrecht

Zitiervorschlag: Alexandra Büchler, Der Gesetzgeber schafft Sans-Papiers: Die unbedachten Folgen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung, in: Jusletter 20. März 2017

Ausländische Personen, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verlieren ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz (inkl. vorläufiger Aufnahme und Asyl) in der Regel selbst dann, wenn die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann. In der Folge werden sich die betroffenen Personen ohne rechtlichen Status in der Schweiz aufhalten. Der Gesetzgeber schafft damit Sans-Papiers, die das Land nicht verlassen können. Der Beitrag zeigt auf, welche Probleme die neuen Bestimmungen in Bezug auf nichtvollziehbare Landesverweisungen mit sich bringen und wie diese durch eine entsprechend sinnvolle Praxis minimiert werden können.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Die neue strafrechtliche Landesverweisung
  • III. Landesverweisung und Vollzugshindernisse
    • 1. Die Prüfung von Vollzugshindernissen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung durch die Strafbehörden
    • 2. Die Prüfung von Vollzugshindernissen nach der Anordnung der Landesverweisung durch die kantonalen Vollzugsbehörden
  • IV. Rechtsfolgen einer nichtvollziehbaren Landesverweisung
    • 1. Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung
    • 2. Ausschluss oder Erlöschen des Asyls
    • 3. Ausschluss oder Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
  • V. Der drohende Nicht-Status
    • 1. Die Situation der betroffenen Personen in der Schweiz
    • 2. Ist ein auf Dauer ungeregelter Aufenthaltsstatus rechtmässig?
  • VI. Regularisierungsmöglichkeiten
    • 1. Dauer der Landesverweisung
    • 2. Anspruch auf einen Aufenthaltsstatus abgeleitet aus Art. 8 EMRK?
    • 3. Alternativer Status?
  • VII. Fazit
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