Jusletter

Fünf Mythen über Suizidhilfeorganisationen

  • Autor/Autorin: Daniel Häring
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Strafrecht
  • Zitiervorschlag: Daniel Häring, Fünf Mythen über Suizidhilfeorganisationen, in: Jusletter 8. Mai 2017
Von Organisationen angebotene Suizidhilfe ist immer wieder Gegenstand von gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei fällt auf, dass sich gewisse Themen und Thesen wiederholen, ohne dass deren tatsächlicher Hintergrund ausreichend beleuchtet wird. Der Beitrag hat zum Ziel, fünf – zwar keineswegs abschliessende, aber immerhin populäre – Mythen über Suizidhilfeorganisationen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Nach einer umfassenden Untersuchung der tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe können den Mythen fünf Gegenthesen gegenübergestellt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Fünf populäre Mythen
  • 1. Erster Mythos: Suizidhilfeorganisationen beschränken ihre Tätigkeit auf Suizidhilfe
  • A. Einleitung und Mythos
  • B. Überlegungen
  • a) Einleitung und Terminologie
  • b) Vereinsadministration
  • c) Patientenverfügungen und Durchsetzung von individuellen medizinischen Entscheidungen
  • d) Suizidprävention und Suizidversuchsprävention
  • e) Beratung zu palliativer Behandlung
  • f) Öffentlichkeitsarbeit / Rechtsfortbildung
  • g) Verhältnis von Mitgliederzahlen zu assistierten Suiziden
  • C. Ergebnis
  • 2. Zweiter Mythos: Zulässige Suizidhilfe bei psychisch kranken Personen scheitert an deren mangelnden Urteilsfähigkeit
  • A. Einleitung und Mythos
  • B. Überlegungen
  • a) Das Moratorium bei EXIT bis ins Jahr 2004
  • b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
  • c) Offene Fragen bei der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben
  • i) Der Grundsatz
  • ii) Kriterium der «unheilbaren, dauerhaften, schweren psychischen Beeinträchtigung»
  • iii) Feststellung der Urteilsfähigkeit durch «vertieftes psychiatrisches Fachgutachten»
  • iv) Zwang zum Beizug eines Psychiaters
  • d) Überlegungen zu den Grundsätzen zum Behandlungsabbruch
  • e) Eigene Stellungnahme
  • C. Ergebnis
  • 3. Dritter Mythos: Tatherrschaft bedeutet stets aktive Handlungsherrschaft
  • A. Einleitung und Mythos
  • B. Überlegungen
  • a) Die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen
  • b) Der Fall des bereits geöffneten Infusionshahns (Bezirksgericht Dielsdorf)
  • c) Die Probleme der nach traditionellem Verständnis festgestellten Tatherrschaft
  • d) Möglichkeit der Tatherrschaft durch passive Beherrschbarkeit des Geschehens?
  • C. Ergebnis
  • 4. Vierter Mythos: Das Verbot selbstsüchtiger Beweggründe schliesst das Erzielen eines Einkommens aus
  • A. Einleitung und Mythos
  • B. Überlegungen
  • a) Die Grundlagen: Was ist Selbstsucht und wann beginnt diese?
  • b) Beurteilung von materiellen Vorteilen der involvierten Personen
  • i) Selbstsucht in der Innenansicht (Motivation) im Gegensatz zur Selbstsucht in der Aussenansicht (Materielles)
  • ii) Entschädigung rein administrativen Aufwands und Spesen
  • iii) Entgegennahme von Spenden, Vermächtnissen und Erbeinsetzungen
  • iv) Honorare, Arbeitslohn und andere über die (blosse) Aufwand- und Spesenentschädigung hinausgehende Vergütungen
  • c) Beurteilung ideeller und affektiver persönlicher Vorteile der involvierten natürlichen Personen
  • C. Ergebnis
  • 5. Fünfter Mythos: Die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen muss spezialgesetzlich geregelt werden
  • A. Einleitung und Mythos
  • B. Überlegungen
  • a) Einschränkung
  • b) Die Schweizerische Regelung ist international kein «Unikum»
  • c) Der Schweizer Souverän steht hinter einem liberalen Suizidhilferecht
  • d) Verbot der Suizidhilfe stünde im Konflikt mit verfassungsmässig geschützten Rechten
  • e) Der Bundesrat hat nach umfassender Prüfung festgestellt, dass keine Handlungsnotwendigkeit besteht
  • C. Ergebnis
  • III. Gegenthesen und weiterer Diskussionsbedarf

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