Jusletter

Die Bundeszuständigkeit im Bereich des materiellen Strafrechts als Kompetenzgrundlage für Sicherheits- resp. Polizeirecht des Bundes im Zusammenhang mit der Verhinderung von Straftaten

  • Autor/Autorin: Sebastian Micheroli
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Strafrecht, Polizei- und Ordnungsrecht
  • Zitiervorschlag: Sebastian Micheroli, Die Bundeszuständigkeit im Bereich des materiellen Strafrechts als Kompetenzgrundlage für Sicherheits- resp. Polizeirecht des Bundes im Zusammenhang mit der Verhinderung von Straftaten, in: Jusletter 15. Mai 2017
Der Beitrag setzt sich zunächst damit auseinander, ob (resp. inwieweit) Art. 123 Abs. 1 BV die Zuständigkeit des Bundes beinhaltet, mit dem Erlass von Strafbestimmungen Verhaltensnormen aufzustellen. Nachdem das bezüglich selbständig inhaltlich festgelegter Strafbestimmungen bejaht wird, behandelt der Beitrag die Frage, ob (resp. inwieweit) der Bund auf Grundlage von Art. 123 Abs. 1 (i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1) BV für die Umsetzung dieser Verhaltensnormen mittels Sicherheits- resp. Polizeirecht zum Zweck der Verhinderung entsprechender Straftaten zuständig ist.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage
  • II. Strafrecht und Verhaltensnormen
  • 1. Verstoss gegen eine rechtliche Verhaltensnorm als Strafbarkeitsvoraussetzung
  • 2. Einordnung der Verhaltensnormen, deren Missachtung mit Strafe bedroht ist, als öffentliches Recht
  • 3. Geltungsbereich, Voraussetzungen sowie Zweck von öffentlich-rechtlichen Verhaltensnormen und Strafbestimmungen
  • 4. Verhältnis zwischen den Verhaltensnormen und der Androhung von Strafe für das gegenteilige Verhalten
  • 5. Verhältnis zwischen den Verhaltensnormen, deren Missachtung mit Strafe bedroht wird, und den Strafbestimmungen
  • a. Allgemeines
  • b. Werden mit dem Erlass von Strafbestimmungen die Verhaltensnormen aufgestellt, deren Missachtung mit Strafe bedroht wird?
  • c. Stellen die Verhaltensnormen, deren Missachtung mit Strafe bedroht wird, selbständige, den Strafbestimmungen zumindest gedanklich vorgehende Rechtsnormen dar?
  • III. Zuständigkeit des Bundes nach Art. 123 Abs. 1 BV für den Erlass von Verhaltensnormen, deren Missachtung er unter Strafe stellt
  • 1. Allgemeines
  • 2. Innerstaatliche Zuständigkeit als Grundlage für den Erlass von Verhaltensnormen, deren Missachtung nach Schweizer Recht mit Strafe bedroht ist
  • 3. Zuständigkeit des Bundes aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV für die Regelung des Kernstrafrechts
  • 4. Zuständigkeit des Bundes aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV für den Erlass von selbständig inhaltlich festgelegten Strafbestimmungen und der Verhaltensnormen, deren Missachtung dort unter Strafe gestellt wird
  • 5. Auf die Gesamtrechtsordnung bezogene Stellung der selbständig inhaltlich festgelegten Strafbestimmungen des Kernstrafrechts und der damit verbundenen Verhaltensnormen
  • 6. Akzessorietät der betreffenden Zuständigkeit des Bundes nach Art. 123 Abs. 1 BV, Verhaltensnormen aufzustellen, zur Schaffung von Strafbestimmungen
  • IV. Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV akzessorisch zum Erlass von Strafbestimmungen aufgestellten Verhaltensnormen durch Sicherheits- resp. Polizeirecht
  • 1. Allgemeines zur Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Verhaltensnormen des Bundesrechts
  • 2. Umsetzbarkeit der gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV akzessorisch zum Erlass von Strafbestimmungen aufgestellten Verhaltensnormen durch Sicherheits- resp. Polizeirecht
  • 3. Umsetzung der gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV akzessorisch zum Erlass von Strafbestimmungen aufgestellten Verhaltensnormen durch Sicherheits- resp. Polizeirecht
  • a. Allgemeines
  • b. Kantonale Zuständigkeit
  • c. Bundeszuständigkeit
  • V. Auswirkungen der auf Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 BV gründenden Polizeizuständigkeit des Bundes
  • 1. Allgemeines
  • 2. Anwendungsbeispiele
  • VI. Zusammenfassung

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.