Zur Solidarhaftung des früheren Mieters nach Übertragung des Geschäftsmietvertrags während der Nachlassstundung
Bei der Übertragung einer Geschäftsmiete auf einen Dritten tritt dieser zwar in das bestehende Mietverhältnis ein, doch haftet der bisherige Mieter gegenüber dem Vermieter ex lege solidarisch bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Art. 263 OR). Werden Geschäftsmietverträge während der Nachlassstundung vom Nachlassschuldner mit Zustimmung des Sachwalters auf einen Dritten übertragen, kann diese Solidarhaftung der Sanierung besonders hinderlich sein. Die Autoren untersuchen, ob die Solidarhaftung auch in der Nachlassstundung Platz greift und wie sie Nachlassschuldner und Sachwalter ggf. abwenden oder zumindest abschwächen können.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fragestellung
- II. Grundlagen
- A. Die Übertragung von Geschäftsmietverträgen (Art. 263 OR)
- B. Das ausserordentliche Kündigungsrecht während der Nachlassstundung (Art. 297a SchKG)
- III. Solidarhaftung infolge Übertragung von Arbeits- und Geschäftsmietverträgen
- A. Haftungssituation bei der Übertragung von Arbeitsverhältnissen
- B. Haftungssituation bei der Übertragung von Geschäftsmietverträgen
- IV. Solidarhaftung nach Übertragung von Geschäftsmietverträgen während der Nachlassstundung?
- A. Ausgangslage
- B. Vertragliche Entbindung von der Solidarhaftung
- C. Situation bei nicht einholbarer Entbindung durch den Vermieter
- 1. Eigene Stellungnahme de lege lata
- 2. Postulat de lege ferenda
- V. Schlussfolgerung
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