Beschwerde der syrischen Zentralbank nicht zulässig
BGer – Die Beschwerde der syrischen Zentralbank gegen ihre Aufnahme in die Liste der von den Finanzsanktionen gegenüber Syrien betroffenen Personen und Organisationen ist nicht zulässig. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Zentralbank gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, mit dem dieses die Streichung der Bank von der Sanktionsliste abgelehnt hatte. (Urteil 2C_820/2014)
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