Jusletter

Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG

  • Autor/Autorin: Matthias Kuster
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
  • Zitiervorschlag: Matthias Kuster, Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, in: Jusletter 26. Juni 2017
Macht ein Finanzintermediär Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen, ist er berechtigt, Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (fedpol) zu erstatten. Bei Wissen oder begründetem Verdacht ist er dazu verpflichtet. Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) rügte dieses Konzept im Länderbericht 2016 und verlangte gesetzgeberische Klärung.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Historischer Hintergrund der Einführung des Melderechts und der Meldepflicht des Finanzintermediärs
  • II. Unscharfe Abgrenzung zwischen Melderecht und Meldepflicht
  • III. Abweichendes Urteil des Bundesgerichtes vom 27. November 2008
  • IV. Kritik der FATF an der unklaren Abgrenzung zwischen Melderecht und Meldepflicht
  • V. Lösungsvorschlag zur Abgrenzung des Melderechts von der Meldepflicht

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