Die Stellung der öffentlichen Hand bei der Spitalfinanzierung nach KVG
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Leistungsvergütung stationärer Behandlung nach KVG wollte der Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen den Spitälern fördern. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dadurch die öffentliche Hand (Kantone und Gemeinden) als Spitalträgerin oder als Subventionsgeberin zur Wahrnehmung der öffentlichen Gesundheitsversorgung eingeschränkt wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Gesundheitsversorgung als kantonale Aufgabe
- III. Bundesrechtliche Vorgaben zur Spitalfinanzierung nach KVG
- A. Rechtslage nach altKVG
- B. Rechtslage nach neuKVG
- IV. Regelungsgegenstand der Spitalfinanzierung nach Art. 49 KVG
- V. Einbettung der tariflichen Leistungsfinanzierung nach Art. 49 KVG in den gesamten Regelungskontext
- A. Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG) bzw. kantonale Subventionen
- B. Wechselbeziehung mit der Spitalplanung
- C. Zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
- VI. Fazit
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