Jusletter

Der Entwurf für ein neues Datenschutzgesetz

Was uns erwartet und was noch zu korrigieren ist

  • Autor/Autorin: David Rosenthal
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Datenschutz
  • Zitiervorschlag: David Rosenthal, Der Entwurf für ein neues Datenschutzgesetz, in: Jusletter 27. November 2017
Am 15. September 2017 hat der Bundesrat die Botschaft für ein totalrevidiertes Datenschutzgesetz (DSG) publiziert. Nachdem in der Vernehmlassung sehr viel Kritik laut wurde, ging er deutlich über die Bücher. Das Ergebnis ist durchaus erfreulich, aber es besteht noch Anpassungsbedarf. Viel Zeit dazu gibt es nicht: Die Vorlage wird im Eilzugstempo beraten und soll schon 2018 in Kraft gesetzt werden, wenn es nach dem Bundesrat geht. Dieser Beitrag zeigt die heiklen Punkte und was der Entwurf, sollte er so umgesetzt werden, für die Unternehmen in der Schweiz bedeutet.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Verhältnis des revidierten DSG zur DSGVO: Angemessen oder nicht?
  • 2. Grundkonzept der Vorlage: Weiter wie bisher, aber ohne Daten juristischer Personen
  • 3. Geltungsbereich: Halb zurück zur bewährten Regelung
  • 4. Begriffsdefinitionen: Angleichung des DSG an die DSGVO
  • 5. Profiling als neuer Begriff: Nicht die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils
  • 6. Bearbeitungsgrundsätze und Rechtfertigungsgründe: (Fast) alles bleibt beim Alten
  • 7. Begriff der Einwilligung: Keine Verschärfung, aber eine verwirrende Botschaft
  • 8. Neues Prinzip des «Privacy by Default»: Das Schweizer Koppelungsverbot?
  • 9. Datenschutz-Folgenabschätzungen: Profiling führt nicht immer zu einem hohen Risiko
  • 10. Weitere flankierende Massnahmen: Auftragsbearbeitung, Datenschutzberater, Verhaltenskodizes und Inventar
  • 11. Data Breach Notifications: Bundesrat übt Zurückhaltung gegenüber DSGVO
  • 12. Bekanntgabe ins Ausland: Im Ergebnis alles wie gehabt
  • 13. Regelung von Daten verstorbener Personen: Ein Fremdkörper
  • 14. Erweiterung der Informationspflicht: Schildbürgerstreich mit Swiss Finishes
  • 15. Automatisierte Einzelentscheide: Zurückhaltende Schweizer Regelung
  • 16. Auskunftsrecht: Missbrauch wird mit neuen Ansprüchen zunehmen
  • 17. Sanktionen mit Systemwechsel: Strafbar bleibt der Einzelne
  • 18. Übergangsbestimmungen: Zwei Jahre Zeit
  • 19. Schlussbemerkungen

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