IV-Rente bei psychischen Leiden: Änderung der Rechtsprechung
BGer – Das Bundesgericht ändert seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden. Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der «Therapieresistenz» als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt. (Urteile 8C_841/2016, 8C_130/2017)
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