Festsetzung von Mindestverkaufspreisen durch Altimum SA verletzt Kartellrecht
BGer – Die Altimum SA hat das Kartellrecht verletzt, indem sie ihren Wiederverkäufern Mindestverkaufspreise für Bergsportartikel vorgeschrieben hat. Die Preisabrede lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass auf diese Weise die Kundenberatung verbessert und so der «Trittbrettfahrer-Problematik» begegnet werden könnte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) teilweise gut. Aus prozessualen Gründen wird gegen die Altimum SA keine Sanktion verhängt. (Urteil 2C_101/2016)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare