Praxisänderung bei Familiennachzug
BVGer – Das aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete Recht auf Familiennachzug erlischt nicht, wenn das anspruchsberechtigte Kind im Lauf des Verfahrens volljährig wird. Diese Lockerung der Rechtsprechung orientiert sich an den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat auch verfahrensrechtliche Auswirkungen. (Urteil F-3045/2016)
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