Datenschutzrechte der betroffenen Personen in Schengen- und Dublin-Verfahren
Das Datenschutzrecht im Bereich Schengen und Dublin wird zurzeit an die Anforderungen des EU-Datenschutzrechts angepasst. Aber als für die Schweiz verbindlich wird nur die neue EU-Richtlinie Nr. 2016/680 für den Datenschutz bei Polizei und Justiz angesehen. Nach dem Willen des Nationalrates wird ein Umsetzungsgesetz für den Bereich der Strafuntersuchungen und ein spezielles Datenschutzgesetz für Schengen erlassen; der Datenschutz im Polizeirecht des Bundes (ZAG, ZG, NDG u.a.m.) wird nicht erneuert. Wenn die Schweiz die 2018 erneuerte Europäische Datenschutz-Konvention ratifiziert, muss der Datenschutz im ganzen Sicherheitsrecht des Bundes und der Kantone umfassend ergänzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Tragweite der Datenschutzrechte
- II. Datenschutz bei den europäischen Datenbanken
- III. Weitere Vorgaben für den Datenschutz in Schengen und Dublin und der weiteren justiziellen Zusammenarbeit in der EU
- IV. Staatshaftung für Fehler von Datenbearbeitungen
- V. Die erneuerte Datenschutz-Konvention des Europarates
- VI. Ein moderner Datenschutz in der Schweiz nach den EU-Vorgaben für Schengen und Dublin und nach dem Recht des Europarates?
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