Todesfallkapital: Mindestens fünfjährige Partnerschaft ist zwingend
BGer – Eine Pensionskasse darf einem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. (Urteil 9C_118/2018)
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