Die Datenschutzgrundverordnung im Kontext von Art. 271 StGB
Die Datenschutzgrundverordnung knüpft neu an der betroffenen Person an und nicht mehr am Verantwortlichen, was zu einer extraterritorialen Wirkung führt. Kommt es zu einem DSGVO-Verstoss durch ein Schweizer Unternehmen, erachten sich die EU-Aufsichtsbehörden als zuständig und führen unter Durchbrechung des Territorialitätsprinzips eine Datenschutzuntersuchung durch. Auf der anderen Seite schützt Art. 271 StGB die Souveränität der Schweiz und verbietet hoheitliche Handlungen einer ausländischen Behörde in der Schweiz. Es stellt sich die Frage, ob die Mitwirkung an einer Datenschutzuntersuchung ein Strafverfahren in der Schweiz auslösen könnte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Teilnahme an ausländischen Untersuchungsverfahren als strafbare Handlung
- 1. Objektiver Tatbestand Art. 271 StGB
- a. Handlung in der Schweiz
- b. Amtliche Handlungen
- c. Drittrechte
- d. Bewilligung
- 2. Subjektiver Tatbestand
- III. Bewilligung zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
- 1. Generell – abstrakte Bewilligung
- 2. Individuelle Bewilligung
- 3. Amtshilfe
- IV. Hoheitliches Handeln einer Aufsichtsbehörde in der Schweiz
- 1. Handlungen durch eine EU-Niederlassung
- 2. Handlungen durch den Datenschutzvertreter
- V. Amtlicher und hoheitlicher Akt einer Aufsichtsbehörde
- 1. Verantwortlicher
- a. Informelles Verfahren
- b. Verfahrenswechsel
- c. Formelles Verfahren
- d. Bewilligungsverfahren
- 2. Auftragsverarbeiter
- VI. Handlungen durch betroffene Personen
- VII. Revision Datenschutzgesetz
- VIII. Fazit
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