Jusletter

Internet of Things – eine sachenrechtliche Auslegeordnung

Zugleich ein Beitrag zur Frage nach der Sachqualität digitaler Daten

  • Autor/Autorin: Martin Eggel
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Informatik und Recht
  • Zitiervorschlag: Martin Eggel, Internet of Things – eine sachenrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 2. Dezember 2019
Der folgende Text befasst sich mit der Frage, wie weit sachenrechtliche Normen einen Beitrag zu leisten imstande sind betreffend die rechtliche Einordnung des «Internet of Things» oder wie weit dazu doch Bestimmungen anderer Teilgebiete massgeblich sind. Mit der damit verbundenen Offenlegung der Grenzen des Sachenrechts lässt sich – in entgegengesetzter Richtung – letztlich auch zeigen, wo sachenrechtliches Neuland zu betreten sein wird.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Was ist das Internet of Things tatsächlich?
  • 2.1. Sachverhaltliche Beschreibung
  • 2.2. Digitale Daten?
  • 3. Wieso und in welcher Weise ist das Internet of Things rechtlich?
  • 4. Was ist das Internet of Things rechtlich und wie weit ist das sachenrechtlich?
  • 4.1. «Erfassen»: Erhebung von Sachverhalten als Schöpfung digitaler Daten
  • 4.1.1. Beschreibung der Datenschöpfung
  • 4.1.2. Arten von zu erhebenden Sachverhalten
  • 4.1.3. Sachenrechtliche Hilfestellung im Rahmen des Zuweisungsentscheids?
  • 4.1.4. Ergebnis
  • 4.2. «Speichern»: Digitale Angelegenheit als Gegenstand von gesetzlichen (Schutz-)Rechten
  • 4.2.1. Noch einmal: Sachverhalte, Daten und verschiedene Ebenen
  • 4.2.2. Daten als Sachen?
  • 4.2.2.1. Sachqualität von Daten
  • 4.2.2.2. Anwendbarkeit der sachenrechtlichen Regeln
  • 4.2.2.3. Und das «geistige Gut» (Semantik und Syntax)?
  • 4.2.2.4. Zwischenergebnis
  • 4.2.3. Dateninhalte als Immaterialgüter?
  • 4.2.4. (Schutz-)Pflichten bezüglich bestimmter Inhalte, nicht aber allgemeines «Recht an Dateninhalten»
  • 4.3. «Übertragen»: Digitale Angelegenheit als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts
  • 4.3.1. Rechtsgeschäfte mit digitalem Inhalt
  • 4.3.2. Verpflichtungsgeschäft
  • 4.3.3. Leistungsinhalt und Erfüllung
  • 4.4. «Verarbeiten»: Digitale Angelegenheit als Teil eines rechtserheblichen Vorgangs
  • 4.5. Digitale Sache?
  • 5. Fazit

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