Lohnkürzung durch Bezahlung in Euro für Angestellte aus Eurozone
BGer – Zwei Schweizer Unternehmen müssen zwei Angestellten mit Wohnsitz im Euroraum keine Entschädigung dafür zahlen, dass sie durch Ausrichtung des Salärs in Euro zu einem nachteiligen Wechselkurs tiefer entlöhnt wurden als die in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer. Nachdem die klagenden Angestellten 2011 in die entsprechende Vertragsänderung eingewilligt hatten, sind ihre erst nach Jahren erhobenen Nachforderungen aufgrund der besonderen Umstände rechtsmissbräuchlich. (Urteile 4A_215/2017, 4A_230/2018)
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