Aus dem Bundesgericht
Nachweis der Arbeitsbemühungen per E-Mail zulässig – Beweisrisiko trägt Absender
Rechtsgebiete:
Arbeitslosenversicherung, Verwaltungsverfahren
Zitiervorschlag: Jurius, Nachweis der Arbeitsbemühungen per E-Mail zulässig – Beweisrisiko trägt Absender, in: Jusletter 25. März 2019
BGer – Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen kann dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch per E-Mail übermittelt werden. Allerdings muss im Streitfall der Absender beweisen, dass die Nachricht fristgerecht beim RAV eingetroffen ist. Dazu dient eine Empfangsbestätigung des Adressaten. (Urteil 8C_239/2018)
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