Homosexualität von Verbot der direkten Diskriminierung in Gleichstellungsgesetz nicht erfasst
BGer – Personen, die eine Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, fallen nicht unter das Verbot der direkten geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der vorgebracht hatte, wegen seiner Homosexualität nicht für eine Stelle bei der Armee berücksichtigt worden zu sein. (Urteil 8C_594/2018)
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