Eurolohn: Berufung auf das Diskriminierungsverbot ist rechtsmissbräuchlich
Kritische Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2018 vom 15. Januar 2019
Gemäss Bundesgericht kann offenbleiben, ob das im FZA und Anhang I festgehaltene Diskriminierungsverbot bei vertraglich vereinbarter Ungleichbehandlung beim Lohn auch in privaten Arbeitsverhältnissen unmittelbar anwendbar ist. Die Berufung auf das FZA-Diskriminierungsverbot sei im konkreten Fall ohnehin rechtsmissbräuchlich. Das Urteil überzeugt europarechtlich nicht und weckt in arbeitsrechtlicher Hinsicht grundsätzliche Bedenken.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkungen
- II. Sachverhalt, Instanzenzug, Entscheid
- III. Erwägungen des Bundesgerichts
- IV. Kommentar
- 1. Einordnung des Urteils in die bisherige Gerichtspraxis zu Eurolohn-Fällen und zum arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot des FZA
- 2. Zur Drittwirkung des arbeitsrechtlichen FZA-Diskriminierungsverbotes
- 2.1 Einleitende Bemerkungen
- 2.2 Allgemeine Drittwirkung des Diskriminierungsverbotes der Arbeitnehmerfreizügigkeit
- 2.3 Die Regelung zur arbeitsvertraglichen Ungleichbehandlung Art. 9 Abs. 1 und 4 Anhang I zum FZA
- 2.3.1 Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung bei arbeitsvertraglichen Bestimmungen
- 2.3.2 Drittwirkung der Regelung
- 2.3.3 Vertraglich verabredete Lohnungleichheit als verbotene indirekte Diskriminierung
- 2.3.4 Ergebnis und Rechtsfolge
- 3. Geltendmachung des FZA-Diskriminierungsverbotes als Rechtsmissbrauch
- 4. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare