Finanzierungsbegrenzung für ausserkantonale Behandlungen
BGer – Der Kanton Zürich darf die Finanzierung für ausserkantonale Behandlungen in einer Bündner Klinik für Stresserkrankungen nicht auf die Kapazität beschränken, die die Bündner Behörden in ihrer Spitalliste für die eigene Bevölkerung vorgesehen haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Klinik gutgeheissen. (Urteil 9C_493/2018)
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