Jusletter

Vom Persönlichkeitsprofil zum Profiling mit hohem Risiko

Ein Beitrag zur Begriffsabgrenzung im Differenzbereinigungsverfahren für ein totalrevidiertes Datenschutzgesetz

  • Autoren/Autorinnen: Cornelia Stengel / Luca Stäuble
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Datenschutz
  • DOI: 10.38023/07029a8e-1357-433c-ac65-cef332142665
  • Zitiervorschlag: Cornelia Stengel / Luca Stäuble, Vom Persönlichkeitsprofil zum Profiling mit hohem Risiko, in: Jusletter 20. Januar 2020
Im Mittelpunkt der laufenden Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes steht unter anderem die kontrovers diskutierte Frage der Ausgestaltung und Einordnung von Profiling. Der vorliegende Beitrag stellt die Versionen des Bundesrats und der beiden Räte dem geltenden Recht und der Regelung der EU-DSGVO gegenüber und zeigt auf, dass Profiling nicht dem Persönlichkeitsprofil nach geltendem Recht gleichgestellt werden kann. Mit Profiling wird eine Form einer Datenbearbeitung bezeichnet, während ein Persönlichkeitsprofil deren Ergebnis ist. Gerade bei der Anknüpfung von Rechtsfolgen ist dieser Unterschied zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geltendes Schweizer Recht: Persönlichkeitsprofil
  • 1.1. Definition und Auslegung des Begriffs
  • 1.2. Qualifizierte Rechtsfolgen
  • 2. Totalrevision DSG
  • 2.1. Stand der Gesetzgebung
  • 2.2. Profiling gemäss Vorschlag des Bundesrats
  • 2.2.1. Vorschlag
  • 2.2.2. Beurteilung
  • 2.3. Profiling gemäss Beschlüssen des Nationalrats
  • 2.4. Profiling gemäss Beschlüssen des Ständerats
  • 3. Profiling nach EU-DSGVO
  • 3.1. Definition und Auslegung des Begriffs
  • 3.2. Rechtmässigkeit
  • 3.3. Abgrenzung zur automatisierten Einzelfallentscheidung
  • 4. Fazit

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