Präzisierung zum Begriff der sofort verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel
BGer – Das Genfer Kantonsgericht verletzte das durch Art. 12 BV garantierte Recht auf Existenzsicherung, indem es Übergangsleistungen der Sozialhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die Gesuchstellerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz über ein Vermögen verfüge, das einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschliesse. Grundeigentum einer Erbengemeinschaft, das Gegenstand einer Teilungsklage bildet, stellt kein sofort oder kurzfristig verfügbares Vermögen dar und darf daher bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Person nicht berücksichtigt werden. (Urteil 8C_444/2019)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare