Bundesgericht präzisiert Bedingungen für Ausschaffungshaft
BGer – Die Inhaftierung einer ausländischen Person im Hinblick auf eine Ausschaffung muss grundsätzlich in einer speziell dafür vorgesehenen Hafteinrichtung erfolgen. Eine kurzzeitige Unterbringung in einem abgetrennten Bereich einer ordentlichen Haftanstalt ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend ist die zwecks Ausschaffung erfolgte viertägige Unterbringung eines Mannes in einem separaten Trakt des Regionalgefängnisses Bern gestützt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. (Urteil 2C_447/2019)
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