Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung
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2. Aufnahme der COVID-19-Verordnungen in die Anlage I zum Zollanschlussvertrag
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3. Der Zollanschlussvertrag als Grundlage für das Epidemiengesetz
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3.1. Sinn und Zweck des Zollanschlussvertrages
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3.2. Die Anwendung von Schweizer Gesetzen in Liechtenstein
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4. Das Epidemiengesetz
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4.1. Sinn und Zweck des Epidemiengesetzes
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4.2. Unterscheidung in normale, besondere und ausserordentliche Lage
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4.2.1. Die normale Lage
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4.2.2. Die besondere und die ausserordentliche Lage
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4.2.3. Art. 7 EpG: Lediglich deklaratorische Bedeutung
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4.2.4. Art. 6 EpG: Lediglich Wirkungen innerhalb der Schweiz
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4.3. Verpflichtungen Liechtensteins aus dem Zollanschlussvertrag und dem Epidemiengesetz
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4.3.1. Strikte Regeln für den Warenverkehr
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4.3.2. Verpflichtung auf dieselben Erfolge in der Bekämpfung der Pandemie
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4.3.3. Erklärungen der Regierung zu den Verpflichtungen aus dem Zollanschlussvertrag und dem Epidemiengesetz
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4.3.4. Militäraufgebot
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5. Die beiden Verordnungen der Regierung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
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5.1. Die als Grundlage genannten Gesetzesbestimmungen
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5.2. Vergleich der liechtensteinischen mit den schweizerischen COVID-19-Verordnungen
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5.2.1. Übersicht über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede
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5.2.2. Weiterführende Hinweise zu den Unterschieden
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5.2.2.1. Übertragung von Kompetenzen an Schweizer Behörden
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5.2.2.2. Unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse
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5.2.2.3. Eigenständigkeit Liechtensteins im Bereich Bildung
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5.2.2.4. Aktuell identische Regelungen für Veranstaltungen und Betriebe
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5.2.2.5. Geringfügig unterschiedliche Regelungen für Veranstaltungen und Betriebe ab dem 27. April 2020
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5.2.2.6. Anfechtbarkeit der COVID-19-Verordnungen in Liechtenstein
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5.3. Befristung der Verordnungen
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5.4. Sofortiges Inkrafttreten der Verordnungen
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5.4.1. Aufhebung von Art. 2 Abs. 2 EGZV im Jahr 1995
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5.4.2. Besondere Fragen im Zusammenhang mit den COVID-19-Verordnungen
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6. Abschliessende Bemerkungen
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6.1. Grosse Bedeutung des Zollanschlussvertrages
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6.2. Besonderheiten des Epidemiengesetzes
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6.3. Bloss partieller Einbezug des Landtages
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