Jusletter

Von neuen Viren und neuen Personengruppen

Eine Kontemplation über den Sperrfristenschutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern

  • Autor/Autorin: Astrid Lienhart
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
  • DOI: 10.38023/dd7ddf7a-9a97-4e12-a342-cbba3caaff8d
  • Zitiervorschlag: Astrid Lienhart, Von neuen Viren und neuen Personengruppen, in: Jusletter 4. Mai 2020
Im Zuge der Corona-Krise hat der Bundesrat Notverordnungen erlassen, die notgedrungenermassen viele Fragen offenlassen. Um diese beantworten zu können, müssen sie ins bestehende Rechtssystem eingeordnet werden. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob für die neu geschaffene Personengruppe der besonders gefährdeten Personen Sperrfristenschutz gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR besteht oder nicht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Fragestellung
  • 2. Die Konzeption des Sperrfristenschutzes bei Krankheit und Unfall
  • 2.1. Die Idee des Gesetzgebers
  • 2.2. Ein abschliessender Katalog
  • 2.3. Gesundheitsstörung ohne Auswirkung auf die Stellensuche
  • 2.4. Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
  • 3. Sperrfristenschutz für besonders gefährdete Arbeitnehmer?
  • 3.1. Die neue Arbeitsverhinderung ist präventiver Natur
  • 3.2. Ausgangspunkt: Auswirkung auf die Stellensuche
  • 3.3. Die Stimmen der Lehre und eine Replik darauf
  • 4. Fazit

1 Kommentar

  • 1

    Arbeitgeberinteressen

    Sehr geehrte Frau Lienhart In ihrer Kritik an meinem Beitrag unterschlagen Sie, dass ich die Arbeitgeberinteressen sehr wohl sehe, ich schlage deshalb auch vor, dass die EO für die Lohnzahlung aufkommen muss (die Lösung über Kurzarbeit erwähne und stimme ihr aus pragmatischen Gründen zu). Art. 10b/c Covid-19 VO hat dem Ziel der wirksamen Epidemienbekämpfung zu dienen. Mein Auslegung, wonach die besonders gefährdeten Arbeitnehmenden unter das Regime von OR 336c fallen können, ist nur in diesem Zusammenhang zu sehen und dieser Zustand ist - so hoffen wir doch - vorübergehend, mein Text ist also keineswegs eine Angriff auf die Grundordnung in OR 336c. Um die Frage des Kündigungsschutzes wird man übrigens auch im Zusammenhang mit der in Kürze lancierten Tracking-App (und generall dem Contract Tracing) nicht herum kommen. Wenn ich - wie das heute Daniel Koch mit Blick auf das EpG deutlich gemacht hat - unter Strafandrohung in die Quarantäne geschickt werden kann, kann sich die Frage auch stellen, ob den Arbeitnehmende während dieser Zeit vor Kündigung geschützt sind. Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen Kurt Pärli

    avatarKurt Pärli04.05.2020 16:46:58Antworten

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