Abgewiesene Asylsuchende während der COVID-19-Pandemie
Überlegungen zum grundrechtlichen Schutz durch Art. 10 und Art. 12 BV in Notunterkünften vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie
In den kantonalen Notunterkünften für abgewiesene Asylsuchende sind die Lebensbedingungen prekär und gestalten sich aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie noch schwieriger. In diesem Zusammenhang sind in den vergangenen Wochen Medienberichte erschienen, die sich kritisch zum staatlichen Umgang mit der Pandemie in den Notunterkünften äussern. Aber liegt in diesem staatlichen Umgang mit der Pandemie in den Notunterkünften auch eine Grundrechtsverletzung? Dieser Frage geht der Beitrag nach und versucht konkrete Lösungen für einen grundrechtskonformen Umgang aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitendes
- 1.1. Zur Nothilfe und den Notunterkünften im Kanton Zürich
- 1.2. Zur Frage der Grundrechtsbindung privater Betreiber von Notunterkünften
- 1.3. Zur COVID-19-Pandemie
- 2. Grundrechtsfragen in Zusammenhang mit Art. 12 BV
- 2.1. Schutzbereich
- 2.1.1. Persönlicher Schutzbereich von Art. 12 BV
- 2.1.2. Sachlicher Schutzbereich von Art. 12 BV
- 2.1.2.1. Allgemeines zum sachlichen Schutzbereich von Art. 12 BV
- 2.1.2.2. Sachlicher Schutzbereich von Art. 12 BV in Zeiten der COVID-19-Pandemie
- 2.1.2.3. Genügende Unterkunft gemäss Art. 12 BV in Zeiten der COVID-19-Pandemie
- 2.1.2.4. Medizinische Grundversorgung gemäss Art. 12 BV in Zeiten der COVID-19-Pandemie
- 2.2. Einschränkungen gemäss Medienberichten
- 2.2.1. Allgemeines
- 2.2.2. Verletzungen des Anspruchs auf eine genügende Unterkunft
- 2.2.3. Verletzungen des Anspruchs auf eine medizinische Grundversorgung
- 2.3. Zum besonderen Rechtsverhältnis bzw. der Sonderstatusfrage
- 3. Grundrechtsfragen im Zusammenhang mit dem Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV)
- 3.1. Zur Bewegungsfreiheit
- 3.1.1. Schutzbereich des Rechts auf Bewegungsfreiheit
- 3.1.2. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und deren Rechtfertigung
- 3.1.2.1. Zur faktischen Anwesenheitspflicht in Notunterkünften als Grundrechtseingriff
- 3.1.2.2. Eingrenzungen (Art. 74 AIG)
- 3.2. Zum Recht auf körperliche Integrität und zum Selbstbestimmungsrecht
- 3.2.1. Schutzbereich des Rechts auf körperliche Integrität und des Selbstbestimmungsrechts
- 3.2.2. Die Bildung von Infektionsgemeinschaften als Eingriff und dessen Rechtfertigung
- 4. Einschränkungen von Grundrechten während einer ausserordentlichen Lage
- 5. Fazit/Forderungen
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