Jusletter

Die Zulassungsbeschränkung zur OKP – oder: Das Gesetz, das niemand wollte

Betrachtung einer «ordnungspolitischen Untat» de le lege lata und de lege ferenda

  • Autor/Autorin: Gregori Werder
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Gesundheitssystem, Gesundheitspolitik
  • DOI: 10.38023/97bcd083-b829-460e-a40f-e36104675d98
  • Zitiervorschlag: Gregori Werder, Die Zulassungsbeschränkung zur OKP – oder: Das Gesetz, das niemand wollte, in: Jusletter 31. August 2020
Nach zahlreichen Verlängerungen der ärztlichen Zulassungsbeschränkung zur OKP wird diese voraussichtlich im Sommer 2021 in eine dauerhafte Lösung überführt. Die bewegte Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte dieses krankenversicherungsrechtlichen Notnagels zeigt, dass der Gesetzgeber über die Jahre hinweg sämtliche Bedenken über Bord geworfen hat. Umso gravierender erscheint es nun, dass die zur Einführung geplante Version von nArt. 55a KVG ein gesetzgeberisches Flickwerk ist, das mehr Fragen aufwirft, als es beantwortet und bei den Kantonen wie auch bei Ärztinnen und Ärzten zu grossen Unsicherheiten führen wird.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Entstehungsgeschichte der Zulassungsbeschränkung zur Leistungserbringung zulasten der OKP
  • A. Erstmalige Einführung der Zulassungsbeschränkung auf den 1. Januar 2001
  • B. Erstmalige Verlängerung ab dem 1. Januar 2005
  • C. Zweite Verlängerung ab dem 14. Juni 2008
  • D. Dritte Verlängerung ab dem 1. Januar 2010
  • E. Wiedereinführung ab dem 1. Juli 2013 und zweimalige Verlängerung
  • III. Zulassungsbeschränkung de lege lata
  • A. Allgemeines zur Konzeption der Zulassungsbeschränkung
  • B. Objektiver Geltungsbereich der Zulassungsbeschränkung
  • C. Subjektiver Geltungsbereich der Zulassungsbeschränkung
  • 1. «Selbständig und unselbständig» tätige Ärztinnen und Ärzte mit Arztdiplom und Weiterbildungstitel
  • 2. In ambulanten ärztlichen Institutionen gemäss Art. 36a KVG tätige Ärztinnen und Ärzte
  • 3. In ambulanten Bereichen von Spitälern tätige Ärztinnen und Ärzte
  • 3.1. Spitalambulatorien von Spitälern nach Art. 39 KVG
  • 3.2. Spitalambulatorische Leistungen ohne Konnex zum kantonalen Leistungsauftrag
  • 3.3. Spitalambulatorien von Vertragsspitälern
  • D. Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich
  • 1. Ausnahmebestimmung gemäss Art. 55a Abs. 2 KVG
  • 2. Ausnahmen gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 14. Dezember 2018
  • IV. Revision der Zulassungsbeschränkung – Kein Schritt vor und drei zurück
  • A. Überblick über die Ziele der Revision der gesetzlichen Regelung zur Zulassung von Leistungserbringern zur OKP
  • B. Grundzüge des neuen Regimes der Zulassungsbeschränkung
  • 1. Vermeintlich klare kantonale Verpflichtung zur Zulassungsbeschränkung
  • 2. Festlegung der Höchstzahlen gemäss Kriterien und methodischen Vorgaben des Bundes
  • 3. Zwischenfazit: Revidierte Zulassungsbeschränkung, eine Mogelpackung zulasten der Kantone
  • C. Objektiver und subjektiver Geltungsbereich
  • 1. Objektiver Geltungsbereich neu explizit umschrieben
  • 2. Subjektiver Geltungsbereich hat erheblich an Schärfe verloren
  • D. Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich
  • 1. Ausnahme der dreijährigen Tätigkeit an anerkannter Schweizer Ausbildungsstätte entfällt
  • 2. Besitzstandswahrung gemäss nArt. 55a Abs. 5 KVG und neue Übergangsbestimmung
  • V. Fazit

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