Freiheitsstrafe: Keine Erleichterungen für alleinerziehende Mutter
BGer – Eine alleinerziehende Mutter von Kindern im Alter von 6 und 13 Jahren hat vergeblich versucht, für die Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren erleichterte Bedingungen zu erwirken. Das Bundesgericht hat das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts bestätigt. (Urteil 6B_40/2020)
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