Corona-Aufschub der Konkursanmeldung – quo vadis?
Die Autoren reflektieren die Frage, inwiefern bereits Liquiditätsschwierigkeiten die Pflicht des Verwaltungsrates zur Benachrichtigung des Richters auslösen im Lichte der Aktienrechtsrevision, und legen auf dieser Grundlage Art. 1 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht aus. Die Pflichten des Verwaltungsrates nach Ablauf der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht am 20. Oktober 2020 werden durch den Vorschlag einer Übergangsbestimmung besonders beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Ausgangslage: Illiquidität und Art. 725 Abs. 2 OR
- 2.1. Das traditionelle Verständnis von Art. 725 Abs. 2 OR
- 2.1.1. Anknüpfungspunkt: Die begründete Besorgnis der Überschuldung
- 2.1.2. Konsequenz: Pflicht zur Erstellung geprüfter Zwischenbilanzen
- 2.2. Revisionsbestrebungen und neues Aktienrecht
- 2.2.1. Entwurf gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2007
- 2.2.2. Entwurf gemäss Botschaft vom 23. November 2016
- 2.2.3. Neues Aktienrecht gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Juni 2020
- 2.3. Revision des Rechnungslegungsrechts: Art. 958a OR
- 2.4. Das moderne Verständnis von Art. 725 Abs. 2 OR
- 3. Sistierung der Benachrichtigungspflicht unter der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht
- 3.1. Aussicht auf Beseitigung der Überschuldung bis am 31. Dezember 2020
- 3.2. Vorliegen einer positiven Liquiditätsprognose?
- 3.3. Rechtslage nach dem 20. Oktober 2020
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