Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung wegen COVID-19?
Eine Analyse menschenrechtlicher Pflichten von Mitgliedsstaaten der EMRK im Zusammenhang mit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Gefangenen in Zeiten der COVID-19-Pandemie
Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche menschenrechtliche Pflichten Mitgliedsstaaten der EMRK zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Gefangenen in Zeiten der COVID-19-Pandemie erwachsen und welche Abwägungen sie als Folge dieser Verpflichtungen mit anderen in der EMRK verbürgten Rechten vorzunehmen haben. Der Beitrag analysiert die schweizweit getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 in Freiheitsentzugsanstalten und gibt eine Einschätzung ab, ob und inwieweit diese aus menschenrechtlicher Sicht verbessert werden könnten. Ein solcher Rückblick ist angesichts der wieder rasant ansteigenden Infektionsrate wichtig.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung: besondere Risikosituation und europaweiter Standard?
- 2. (K)ein Recht auf Gesundheit nach EMRK?
- 2.1. Das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK und der Schutz der Gesundheit
- 2.2. Bedeutung von Art. 2 EMRK für Gefangene in Zeiten von COVID-19
- 2.3. Gefangenschaft, Gesundheit und das Verbot der Folter nach Art. 3 EMRK
- 2.4. Positive Schutzpflichten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung Gefangener nach Art. 3 EMRK
- 2.5. Bedeutung von Art. 3 EMRK für Gefangene in Zeiten von COVID-19
- 2.6. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und der Schutz der Gesundheit
- 2.7. Die Bedeutung von Art. 8 EMRK für Gefangene in Zeiten von COVID-19
- 3. Schweizweite Handlungsempfehlungen und Umsetzung in den Kantonen
- 3.1. Zuständigkeit der Kantone
- 3.2. Orientierungshilfe der Konferenz der Kantonalen Polizei- und Militärdirektorinnen und -direktoren (KKJPD)
- 3.3. Alternativen zum Freiheitsentzug
- 4. Schlussbetrachtung
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