Abgaben bei Um- und Aufzonungen: Baselbieter Gesetz gestutzt
BGer – Das Bundesgericht hat zwei Absätze im basellandschaftlichen Gesetz zur Mehrwertabgabe bei Ein- und Umzonungen gestrichen. Sie sind nicht mit übergeordnetem Gesetz vereinbar. Die Bestimmungen betreffen den auf 50’000 Franken angesetzten Freibetrag und die Einschränkung für Gemeinden, nur bei Einzonungen eine Mehrwertabgabe erheben zu dürfen. (Urteil 1C_245/2019)
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