Berufsgeheimnisschutz für interne Rechtsdienste?
Im Rahmen der aktuellen Revision der Zivilprozessordnung sorgt Artikel 160a des Entwurfs für gewisse Aufregung. Von Anwält*innen geleitete Rechtsdienste von Unternehmen sollen analog selbstständiger Rechtsanwält*innen von der Mitwirkung und Dokumentenedition im Verfahren befreit sein. Für Aufregung besteht dabei kein Anlass.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Geht Art. 160a E-ZPO zu weit?
- 3. Geht Art. 160a E-ZPO zu wenig weit?
- 4. Es ist an der Zeit
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