Jusletter

Die ehehaften privaten Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern

  • Autor/Autorin: Thomas Sägesser
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Sachenrecht, Verwaltungsrecht, Eigentumsgarantie, Energie- und Umweltrecht
  • DOI: 10.38023/b8a15432-4052-4203-9aba-245f4188354f
  • Zitiervorschlag: Thomas Sägesser, Die ehehaften privaten Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern, in: Jusletter 25. Januar 2021
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. März 2019 festgestellt, dass nach der Amortisation der Investitionen das geltende Recht auch bei der Wassernutzung durch ehehafte private Rechte grundsätzlich entschädigungslos anwendbar ist. Solche Rechte gelten daher wie Konzessionen während der Dauer des Investitionsschutzes als wohlerworben. Private Wasserrechte sind durch die Eigentumsgarantie geschützt. Ihre Ablösung durch öffentlich-rechtliche Konzessionen stellt eine Enteignung dar, die voll zu entschädigen ist. Eine Ablösung der privaten Wasserrechte ist zur Durchsetzung des heutigen Rechts nicht erforderlich und wäre nicht verfassungskonform.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Kantonales Verfahren
  • 1.2. Urteil des Bundesgerichtes vom 29. März 2019 (1C_631/2017; BGE 145 II 140)
  • 2. Begriff und Entstehung der ehehaften privaten Wassernutzungsrechte
  • 2.1. Der Begriff der ehehaften Rechte
  • 2.2. Die Entstehung der ehehaften privaten Wassernutzungsrechte und die Gewässerhoheit der Kantone
  • 2.3. Öffentliche Gewässer und Nachweis privater Nutzungsrechte
  • 3. Die Wohlerworbenheit der ehehaften privaten Wassernutzungsrechte
  • 3.1. Lehre und Rechtsprechung
  • 3.2. Die unangefochtene Ausübung
  • 3.3. Der verfassungsrechtliche Vorbehalt zugunsten der ehehaften privaten Wassernutzungsrechte
  • 3.4. Die Vorbehalte im Wasserrechtsgesetz des Bundes
  • 4. Die ehehaften privaten Wassernutzungsrechte als Objekte der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes
  • 4.1. Die Eigentumsgarantie
  • 4.2. Der Vertrauensschutz
  • 4.2.1. Die wohlerworbenen Rechte
  • 4.2.2. Die Wahrung der «Substanz» des Rechts
  • 4.2.3. Schutz der Investitionen
  • 4.2.4. Vertrauensschutz durch behördliche Bewilligungen und Auflagen
  • 5. Die Ablösung ehehafter privater Wassernutzungsrechte
  • 5.1. Zivilrechtliche Beendigungsgründe für Dienstbarkeiten
  • 5.2. Keine sinngemässe Anwendung anderer Beendigungsgründe
  • 5.3. Enteignung
  • 6. Die Ausübung nach dem heute geltenden Recht
  • 6.1. Unterscheidung zwischen dem Bestand und der Ausübung des Rechts
  • 6.2. Zeitlich begrenzter Vertrauensschutz
  • 7. Vollzugsauftrag an die Kantone
  • 7.1. Kein Auftrag zur Enteignung der ehehaften privaten Wassernutzungsrechte
  • 7.2. «Bei erster Gelegenheit»
  • 7.3. Verfahren
  • 7.4. Übergangsfristen
  • 7.5. Rechtssicherheit
  • 8. Anhang: Tabellarische Übersicht der wesentlichen Unterschiede zwischen den ehehaften privaten Wassernutzungsrechten und den öffentlich-rechtlichen Konzessionen nach WRG

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