Jusletter

Wahrung der Sessionsteilnahmegarantie in einer Pandemie?

Das dringliche Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage zur Änderung des Parlamentsgesetzes vom 10. Dezember 2020

  • Autoren/Autorinnen: Andrea Caroni / Martin Graf
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Öffentliches Recht, Staatsorganisation und Behörden, Politische Rechte, Gesundheitsrecht
  • DOI: 10.38023/e8af2a54-f6e2-4fc8-9629-6cd23d050b7d
  • Zitiervorschlag: Andrea Caroni / Martin Graf, Wahrung der Sessionsteilnahmegarantie in einer Pandemie?, in: Jusletter 15. Februar 2021
Im Dezember 2020 ereignete sich Historisches: Erstmals stimmten einzelne Mitglieder der Bundesversammlung von zu Hause ab. Die Autoren beleuchten die entsprechende Gesetzesgrundlage im Lichte der Bundesverfassung. Sie kommen zu einem dreifachen Schluss: Zum einen muss die Sessionsteilnahmegarantie der Ratsmitglieder gegenüber der Exekutive gestärkt werden. Zum andern ist eine Ungleichbehandlung von Ratsmitgliedern nur als Notbehelf zulässig. Drittens soll ein virtuelles Parlament zwar rechtlich und technisch vorbereitet werden, aber seinerseits nur als Notnagel, denn die physische Zusammenkunft ist ein Wesensmerkmal eines funktionierenden Parlaments.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Vorgeschichte
  • 3. Ablauf der dringlichen Änderung vom 10. Dezember 2020 des Parlamentsgesetzes (ParlG)
  • 4. Erläuterung des Gesetzestexts
  • 4.1. Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19 (Art. 10a)
  • 4.2. Unterbruch oder Verschiebung einer Session (Art. 10b)
  • 4.3. Schlussbestimmungen (Dringlichkeitsklausel, Geltungsdauer)
  • 5. Umsetzung in der Praxis
  • 6. Die dringliche Änderung des Parlamentsgesetzes im Lichte der Bundesverfassung
  • 6.1. Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt» (Art. 148 BV) und die Repräsentationsfunktion der Bundesversammlung und ihrer einzelnen Mitglieder (Art. 149, 150 und 162 BV)
  • 6.2. Die Gleichstellung der Ratsmitglieder (Art. 149, 150 und 161 BV)
  • 6.3. «Die Räte versammeln sich […] zu Sessionen» (Art. 151 BV) und sie «können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist» (Art. 159 BV)
  • 7. Zusammenfassung

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