Das ist doch einseitige Stimmungsmache!
Zur Zulässigkeit satirischer Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen im Radio- und Fernsehangebot der SRG
Satirische Beiträge im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung in Sendegefässen der SRG werfen die Frage auf, inwiefern diese typisch einseitigen Äusserungen mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und dem Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) vereinbar sind respektive inwiefern von ihnen die Gefahr einer einseitigen Beeinflussung der politischen Willensbildung des Publikums ausgeht. Während die erwähnten Gebote auf satirische Äusserungen im Angebot der SRG beide anwendbar sind, muss ihre Anwendung – um den Kommunikationsgrundrechten der Beteiligten Rechnung zu tragen – zurückhaltend und nach modifizierten Kriterien erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Relevante Rechtsgrundlagen
- 2.1. Bundesverfassung und EMRK
- 2.2. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und SRG-Konzession
- 2.2.1. Allgemeines zum Sachgerechtigkeitsgebot und zum Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG)
- 2.2.2. Besondere Anforderungen an den Programminhalt bei Sendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen
- 3. Anwendung der Bestimmungen auf satirische Äusserungen
- 3.1. Satire als Meinungsäusserung mit besonderen Charakteristika
- 3.2. Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots auf satirische Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen
- 3.2.1. Anwendung allgemein
- 3.2.2. Anwendung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen
- 3.3. Anwendung des Vielfaltsgebots auf satirische Äusserungen und Sendegefässe im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen?
- 4. Erkenntnisse
- 4.1. Modifizierte Geltung des Vielfaltsgebots für satirische Sendungen und Sendegefässe mit einem Bezug zu Wahlen und Abstimmungen
- 4.2. Anwendung im Fall Deville
- 4.3. Zusammenfassung
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