Jusletter

Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU

  • Autor/Autorin: Astrid Epiney
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Forschungs-, Bildungs- und Erziehungsrecht, Bilaterale Abkommen CH-EU
  • DOI: 10.38023/762b7661-0e81-4857-af23-df2f3b26c39e
  • Zitiervorschlag: Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Jusletter 15. März 2021
Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU (FZA) bezieht die Schweiz (auch) in das unionsrechtliche Regime der Anerkennung von Diplomen und Berufsqualifikationen ein, so dass die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben im Ergebnis auch für die Schweiz verbindlich sind. Deren genaue Trageweite wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Der nachfolgende Beitrag zeigt – ausgehend von einem Überblick über Grundstruktur und Inhalt des FZA, insbesondere soweit die Auslegungsgrundsätze und die Regelung der Diplomanerkennung im Abkommen im Allgemeinen betroffen sind – die Grundstrukturen der unionsrechtlichen Regelungen in diesem Bereich auf.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1. Einleitung
  • § 2. Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU: eine Skizze
  • I. Aufbau und Zielsetzungen
  • II. Zur Auslegung des FZA
  • III. Zur Regelung der Diplomanerkennung im FZA
  • 1. Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III FZA
  • 2. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
  • § 3. Zur Diplomanerkennung in der EU und im FZA
  • I. Primärrecht
  • 1. Anerkennung von Diplomen, Fähigkeitsausweisen und Berufspraxis
  • a) Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Schutzanliegen und der Schutzziele
  • b) Verhältnismässigkeit
  • 2. Ausschliessliche Rechte der Ausübung bestimmter Tätigkeiten
  • 3. Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung bestimmter Tätigkeiten
  • 4. Sonstige Marktzugangsregeln
  • II. Sekundärrecht
  • § 4. Zusammenfassung und Schlussbemerkung
  • I. Zusammenfassung
  • II. Schlussbemerkung

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