Jusletter

Alte «COVID-Verordnung Kultur»

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Beitragsart: Aus dem Bundesgericht
  • Rechtsgebiete: Öffentliche Finanzen, Wirtschaftliche u. soziale Rechte
  • Zitiervorschlag: Jurius, Alte «COVID-Verordnung Kultur», in: Jusletter 26. April 2021
BGer – Der Bundesrat hat in der vom 21. März 2020 bis zum 20. September 2020 geltenden «Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor» (COVID-Verordnung Kultur) zu Unrecht jegliche Beschwerdemöglichkeit für Betroffene ausgeschlossen. Das Bundesgericht überweist die Beschwerde eines Unternehmens, dessen Entschädigungsgesuch abgewiesen wurde, zur Behandlung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt. (Urteil 2D_32/2020)

2 Kommentare

  • 1

    Auch ohne Beschwerde

    Wir wurden ebenso mit einer Verfügung vertröstet, als wir ein Gesuch für unseren erlittenen Verlust (vor allem Auftritte im Tanzbereich) eingereicht haben. Da wir jedoch informiert wurden, dass man keine Beschwerde einreichen kann, liegt nun auch keine Beschwerde vor. Nach diesem Bundesgerichtsentscheid kommt nun die Frage auf, ob wir auch nachträglich eine Beschwerde einreichen können?

    avatarCaroline Liechti02.05.2021 21:31:58Antworten

  • 2

    Das Bundesgericht hat Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Kultur (alt) als ungültig erklärt. Alle Rechtsmittelbelehrungen für abweisende Entscheide, die auf dieser Verordnungsbestimmung beruhten und die Aussage enthielten, es sei kein Rechtsmittel möglich, sind mithin falsch. Aus falschen Rechtsmittelbelehrungen darf den Betroffenen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Nachteil erwachsen. Sie sind unbeachtlich, ausser man kann leicht im Gesetz verifizieren, ob sie richtig seien, oder man ist anwaltlich vertreten. Diese Rechtspraxis ist m.E. auch auf Fälle wie jener von Frau Liechti anwendbar. Die Rechtsmittelfrist hat damit nach dem abweichenden Entscheid der kantonalen Behörde nie zu laufen begonnen. Es ist nun möglich, innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist (je nach Kanton 10, 20 oder 30 Tage) den abweisenden Beitragsentscheid bei der zuständigen kantonalen Behörde anzufechten. Die Rechtsmittelfrist läuft ab Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils. Das französischsprachige Urteil 32/2020 vom 24.03.2021 wurde in der deutschsprachigen Schweiz vermutlich erstmals durch den Jusletter vom 26.04.2021 bekannt gemacht (das müsste noch verifiziert werden). Wenn dies zutrifft, könnten sich juristische Laien in der Deutschschweiz auf den Zeitpunkt der Jusletter-Publikation als Startzeitpunkt der Rechtsmittelfrist berufen.

    avatarDaniel Kettiger03.05.2021 14:52:37Antworten

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