Jusletter

Warm, wärmer, daneben – Neues zur Qualifikation von Uber-Fahrern

Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2020 vom 29. März 2021 (zur Publikation vorgesehen) und dessen Bedeutung für die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Statuts von Uber Fahrern in der Schweiz

  • Autor/Autorin: Michael E. Meier
  • Beitragsart: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Sozialversicherungsrecht, AHV, Arbeitsrecht
  • DOI: 10.38023/e6b36bc4-e237-43f3-b52a-90df4f867f56
  • Zitiervorschlag: Michael E. Meier, Warm, wärmer, daneben – Neues zur Qualifikation von Uber-Fahrern, in: Jusletter 10. Mai 2021
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die Uber Switzerland GmbH mit Sicherheit nicht Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer in der Schweiz ist, weshalb eine gegen sie gerichtete Beitragsverfügung der AHV zu Recht aufgehoben wurde. Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine Betriebsstätte in der Schweiz nach Art. 12 Abs. 2 AHVG zwar unter Umständen Voraussetzungen für die Beitragspflicht des ausländischen Arbeitgebers darstellt, jedoch der ausländische Arbeitgeber und nicht etwa die schweizerische Betriebsstätte Schuldner der Beiträge ist.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Viele nicht restlos geklärte Fragen
  • II. Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte der Rasier Operations und damit als Arbeitgeberin?
  • III. Würdigung
  • A. Erneut keine materiell-rechtliche Qualifikation der Uber-Fahrer
  • B. Wertvolle Präzisierung zur Bedeutung der Betriebsstätte
  • C. UberPop als Stolperstein?

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