Jusletter

Dringliche Gesetzgebung und direkte Demokratie

Ein Blick auf Grundlagen, Praxis und Probleme des nachträglichen Referendums im Bund anlässlich der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Covid-19-Gesetz

  • Autoren/Autorinnen: Stefan G. Schmid / Micha Herzog / Dumenig Stiffler
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Politische Rechte, Staatsorganisation und Behörden
  • DOI: 10.38023/aa0d7bdb-8a97-44ab-975f-d0d73f0841eb
  • Zitiervorschlag: Stefan G. Schmid / Micha Herzog / Dumenig Stiffler, Dringliche Gesetzgebung und direkte Demokratie, in: Jusletter 7. Juni 2021
Die Notwendigkeit, gesetzgeberisch rasch zu handeln, und die Forderung, die direktdemokratischen Rechte möglichst weitgehend zu wahren, führen im Bereich des Dringlichkeitsrechts zu einem Spannungsverhältnis. Das 1949 aufgrund einer Volksinitiative eingeführte nachträgliche Referendum im Bund dient dessen Auflösung. Die Autoren skizzieren Grundlagen und Praxis dieser weniger bekannten Referendumsart und befassen sich mit den besonderen Problemen, welche die Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Covid-19-Gesetz stellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitende Bemerkungen
  • 2. Dringlichkeitsrecht und Referendum: Grundlagen
  • 2.1. Die Einführung des nachträglichen Referendums 1949
  • 2.2. Die Regelung des nachträglichen Referendums nach geltendem Recht
  • 3. Dringlichkeitsrecht und Referendum: Praxis
  • 3.1. Die Konjunkturen des Dringlichkeitsrechts
  • 3.2. Die bisherigen Volksabstimmungen im Überblick
  • 4. Probleme des Referendums gegen das Covid-19-Gesetz
  • 4.1. Die Ausgangslage
  • 4.2. Der Gegenstand der Volksabstimmung
  • 4.3. Die Wirkungen einer allfälligen Ablehnung des Gesetzes
  • 4.3.1. Schicksal des Covid-19-Gesetzes
  • 4.3.2. Schicksal der wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen
  • 5. Zusammenfassende Schlussfolgerungen

1 Kommentar

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    Unhaltbare Schlussfolgerung hinsichtlich der Wirkungen einer Ablehnung des Gesetzes

    Das Autorenteam kommt zum Schluss, dass die nachträglichen Änderungen des Covid-19-Gesetzes das Schicksal der Grundfassung des Gesetzes teilen und bei einer Ablehnung des Gesetzes ebenfalls ausser Kraft treten würden; sie bezeichnen diese Vorgehensweise als «zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht keineswegs zwingend, wohl aber als einzige praktikabel» (Rz. 31). Diese Folgerung ist m.E. unhaltbar und erstaunt. Bezeichnet doch zuvor das Autorenteam das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 (Stand 26. September 2020) als Abstimmungsgegenstand (Rz. 29) und führen weiter aus, dass es nachträgliche Änderungen gibt, die durchaus selbstständigen Bestand haben könnten (Rz. 32). Zudem ist es überhaupt nicht praktikabel, wenn das Autorenteam davon ausgeht, dass die nachträglichen Änderungen noch gesondert formell aufgehoben werden müssen (Rz. 30); da stellt sich nämlich dann die ungelöste Frage, wer dazu zuständig wäre. Die Schlussfolgerung verletzt letztlich Art. 34 Abs. 2 BV – abgestimmt wird über den Gegenstand der Abstimmungsvorlage und über nichts Anderes. Der Schreibende ist nicht der einzige, der eine Gegenposition zu den Schlussfolgerungen des Autorenteams einnimmt. Auch Prof. Dr. Felix Uhlmann (Universität Zürich) ist der Auffassung, ein Nein zum Grunderlass des Covid-19-Gesetzes würde nicht automatisch eine Aufhebung aller Änderungen bedeuten; ich verweise auf einen Artikel in der «republik»: https://www.republik.ch/2021/06/02/und-wenn-das-covid-19-gesetz-abgelehnt-wird

    avatarDaniel Kettiger07.06.2021 14:28:00Antworten

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